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  Zufallsfunde
 

 

Eine andere Sache, an die Sprayer in der Regel erstmal nicht denken, sind die so genannten "Zufallsfunde".

"Zufallsfund" bedeutet, dass nach der Sache (z.B. bei der Hausdurchsuchung) primär  nicht gesucht wurde (sondern nach Blackbooks, Fotos etc.), die Beamten dabei aber zufällig auf eine andere Straftat aufmerksam werden.

Hier gibt es im Wesentlichen zwei von der Polizei "gern gesehene" Zufallsfunde:

  • Betäubungsmittel
  • Gebrannte CDs

Ersteres ist klar ein Verstoß gegen das BtMG - wenn Ihr Glück habt, handelt es sich nur um eine "geringe Menge". Bei einem Ersttäter wird hier das Verfahren in der Regel eingestellt. Das Ermittlungsverfahren ist aber erstmal in Gang! Das heißt, Ihr werdet nun auch wegen BtM-Besitzes in die Kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung ("KpS") eingetragen.

Gebrannte CDs - oder auch nur die gecrackte Software auf Eurem PC oder Eurer portablen Festplatte - werden in letzter Zeit immer häufiger wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gleich als Zufallsfund "mitbeschlagnahmt".

Die Strafe für einen Verstoß gegen das UrhG geht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren (bei gewerbsmäßiger Verbreitung sogar bis zu 5 Jahre). Die Strafandrohung wegen Urheberrechtsverletzung ist damit sogar erheblich höher als die wegen Sachbeschädigung!

Welche Konsequenzen hat das?

"Zufallsfunde" dürfen, sofern nicht gezielt nach Ihnen gesucht wurde, grds. verwertet werden. Das kann das merkwürdige Ergebnis haben, dass das Verfahren wegen Sachbeschädigung eingestellt, aber die Anklage wegen Urheberrechtsverstoßes gem. § 106 UrhG eröffnet wird.

Es ist wichtig, dass - nochmals - Ihr nichts zu dem Vorwurf sagt, wenn die Beamten Eure Wohnung durchsuchen. Ggf. haben mehrere Personen Zugriff auf den Rechner, ggf. hattet Ihr mal das Originalprogramm, habt aber vergessen, die Kopie zu löschen. Jedenfalls reitet Ihr Euch mit egal welcher Aussage erstmal rein.

Aussagen werden - wenn überhaupt - nur nach Akteneinsicht abgegeben. Euer Anwalt erhält uneingeschränkte Akteneinsicht. Besprecht die Problematik mit ihm - so früh wie möglich!

Bei weiteren Fragen zu den Rechtsfolgen von BtM-Besitzes (-handelns) oder den unterschiedlichen Mengenbegriffen sowie bei Fragen zu Verstößen gegen das UrhG stehen Euch folgende Seiten der Anwaltskanzlei Dr. Gau zur Verfügung:

 

 
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